AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach­fol­gend „AGB“) fin­den Anwendung auf alle geschäft­li­chen Beziehungen zur Belieferung mit Strom zwi­schen dem jewei­li­gen ver­trags­schlie­ßen­den Strombezugskunden (nach­fol­gend „Kunde“) und der SOLARIMO GmbH („SOLARIMO“).

1.2 Aufgrund des zwi­schen den Parteien geschlos­se­nen Stromliefervertrags bezieht der Kunde nach Maßgabe der nach­fol­gen­den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach­fol­gend AGB) Strom für sei­nen gesam­ten Eigenbedarf zu den jeweils auf­ge­führ­ten Konditionen. Ab Lieferbeginn lie­fert SOLARIMO dem Kunden des­sen gesam­ten Bedarf an Strom. Der gelie­fer­te Strom stammt vor­ran­gig aus der dezen­tral vor Ort instal­lier­ten Solaranlage. Zusätzlich wird SOLARIMO Strom aus dem Netz lie­fern. Die genaue Zusammensetzung des Stroms wird durch SOLARIMO für das gesam­te Lieferportfolio gemäß den gesetz­li­chen Bestimmungen zur Stromkennzeichnung regel­mä­ßig ver­öf­fent­licht und dem Kunden auch im Zuge der Abrechnungen mitgeteilt.

2. VERTRAGSABSCHLUSSUND LIEFERBEGINN

2.1 Für den Vertragsabschluss benö­tigt SOLARIMO vom Kunden einen voll­stän­di­gen Auftrag. Den Auftrag erteilt der Kunde durch Ausfüllen des Online-Auftragsformulars im Internet oder durch Übermittlung des aus­ge­füll­ten und unter­schrie­be­nen Auftragsformulars. Der Stromliefervertrag kommt dadurch zustan­de, dass SOLARIMO den Auftrag in Textform (i.d.R. per E‑Mail) bestä­tigt (Vertragsbestätigung). SOLARIMO ist zur Ablehnung des Auftrags unter Darlegung von Gründen berech­tigt, z.B. wenn sich Zweifel an der Bonität des Kunden erge­ben sollten.

2.2 Die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss sind u.a., dass es sich bei der Lieferstelle des Kunden um einen Zählpunkt inner­halb der Kundenanlage han­delt, SOLARIMO die Bestätigung der Kündigung des bis­he­ri­gen Stromliefervertrags vom Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers zum Wunschtermin bzw. maxi­mal 3 Monate spä­ter vorliegen.

2.3 Sofern ein Lieferbeginn nicht inner­halb der unter Ziffer 2.2 genann­ten Fristen mög­lich ist, kommt der Vertrag nicht zustan­de und SOLARIMO wird den Kunden dar­über in Textform informieren.

2.4 Der Kunde erteilt SOLARIMO mit Auftragserteilung eine Vollmacht für alle für den Stromlieferantenwechsel rele­van­ten Vorgänge. Dadurch ist SOLARIMO in der Lage, die Strombelieferung für den Kunden sowie den hier­für erfor­der­li­chen Lieferantenwechsel zu organisieren.

2.5 Bei Auswahl einer digi­ta­len Abwicklung im Stromliefervertrag, erklärt sich der Kunde durch die Angabe sei­ner E‑Mail-Adresse damit ein­ver­stan­den, dass die Kommunikation zwi­schen SOLARIMO und dem Kunden per E‑Mail erfolgt. SOLARIMO weist den Kunden dar­auf hin, dass der Empfang und Versand von E‑Mails sei­tens SOLARIMO grund­sätz­lich ohne Verschlüsselung oder die Nutzung ähn­li­cher Techniken und ohne Verwendung einer elek­tro­ni­schen Signatur erfolgt. SOLARIMO weist fer­ner dar­auf hin, dass die Kommunikation über E‑Mails mit dem Risiko ver­bun­den ist, dass die per E‑Mail ver­sand­ten Daten von Dritten gele­sen wer­den könn­ten. Der Kunde stellt SOLARIMO inso­weit auch aus­drück­lich von jeg­li­cher Haftung im Zusammenhang mit der Versendung von Informationen mit­tels E‑Mail frei.

3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

3.1 Der Vertrag läuft unab­hän­gig vom Beginn der Lieferung jeweils bis zum 31.12. des ent­spre­chen­den Jahres (Erstlaufzeit) und ver­län­gert sich jeweils um einen Monat, sofern er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jewei­li­gen Vertragslaufzeit in Textform gekün­digt wird. Als Textform gilt auch eine Kündigung im SOLARIMO-Kundenportal. Die Vertragserfüllung und damit auch die Laufzeit begin­nen mit dem Start der Belieferung durch SOLARIMO.

3.2 Das Kündigungsrecht aus wich­ti­gem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unbe­rührt. Ein wich­ti­ger Grund liegt u.a. vor, wenn der Betrieb der Kundenanlage durch SOLARIMO ein­ge­stellt wird. Ein wich­ti­ger Grund zur Kündigung für SOLARIMO liegt auch vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit ange­mes­se­ner Nachfristsetzung mit fäl­li­gen Zahlungen von min­des­tens 100,00 Euro in Verzug ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröff­net wurde oder der Kunde Strom unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtungen ent­nom­men hat.

3.3 Jede Kündigung muss in Textform per E‑Mail, Fax , Brief oder im SOLARIMO-Kundenportal erfolgen.

4. PREISE UND PREISANPASSUNGEN

4.1 Die ver­ein­bar­ten Preise (Grund- und Arbeitspreis) ver­ste­hen sich grund­sätz­lich inklu­si­ve aller Steuern, Abgaben und Umlagen, sowie anfal­len­der Netzentgelte für den Netzbezug, sofern ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­bart wor­den ist, exklu­si­ve der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer. Ebenso sind die Kosten für den Messstellenbetrieb ent­hal­ten, sofern in dem ver­sorg­ten Objekt nicht alle Messstellen nach § 6 MSBG durch den Anschlussnehmer an einen wett­be­werb­li­chen Messstellenbetreiber ver­ge­ben wor­den sind und SOLARIMO durch die­sen im Vorfeld infor­miert wurde. In die­sem Fall ent­hält der Grundpreis keine Kosten für den Messstellenbetrieb. Sofern der Kunde einen wett­be­werb­li­chen Messstellenbetreiber beauf­tragt hat, hat dies kei­nen Einfluss auf den Grundpreis.

4.2 SOLARIMO sichert zu, dass die Preise min­des­tens im Rahmen der gesetz­li­chen Anforderungen für Mieterstrom unter dem Grundversorgungstarif des ört­li­chen Versorgers lie­gen. Sofern der Grundversorger seine Preise inner­halb eines Abrechnungszyklus (01.01. bis 31.12.) senkt und die gesetz­li­chen Vorgaben nicht mehr ein­ge­hal­ten wer­den, passt SOLARIMO seine Preise auto­ma­tisch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung des ört­li­chen Versorgers min­des­tens im Rahmen der gesetz­li­chen Anforderungen an, und grenzt die Verbrauchsmengen ent­spre­chend der unter­schied­li­chen Preise ab. SOLARIMO ist nicht ver­pflich­tet, Abschläge anzu­pas­sen und den Kunden über eine Preissenkung zu infor­mie­ren. Die neuen, nied­ri­ge­ren Preise wer­den dem Kunden spä­tes­tens mit der nächs­ten Abrechnung mitgeteilt.

4.3 Sollten zukünf­tig Steuern oder sons­ti­ge Abgaben oder sich aus gesetz­li­chen Vorschriften erge­ben­de Zahlungsverpflichtungen an Dritte, wel­che Mieterstromlieferung betref­fen und in die Kosten von SOLARIMO ent­we­der direkt oder indi­rekt ein­ge­hen, gegen­über dem Stand bei Vertragsabschluss bis zum 31.12. (Erstlaufzeit) ein­ge­führt, erhöht, gesenkt oder abge­schafft wer­den, so ändern sich die Preise den Auswirkungen die­ser Änderungen ent­spre­chend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Änderungen in Kraft tre­ten. Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist SOLARIMO berech­tigt, die Preise monat­lich anzu­pas­sen und die monat­li­chen Abschläge zu erhö­hen. SOLARIMO infor­miert den Kunden mit einem Vorlauf von min­des­tens vier Wochen vor Wirksamwerden über den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kommunikationskanal (schrift­lich, per E‑Mail oder per Portal) über die Preisanpassung. Im Falle einer Erhöhung des Preises hat der Kunde das Recht, sei­nen Vertrag ohne Einhaltung von Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung in Schriftform zu kün­di­gen. SOLARIMO wird den Kunden im Rahmen der Preisanpassung geson­dert auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen.

5. ABRECHNUNG UND ZAHLUNGEN

5.1 Die Vertragspartner ver­ein­ba­ren für die Versorgung monat­li­che Abschlagsbeträge in Höhe von einem Zwölftel des vor­aus­sicht­li­chen Jahresentgelts eines vol­len Lieferjahres. SOLARIMO berech­net diese unter Berücksichtigung des vor­aus­sicht­li­chen Verbrauchs, der vor­aus­sicht­li­chen Kosten sowie des tat­säch­li­chen Jahresverbrauchs. SOLARIMO ist zudem berech­tigt, höhe­re Abschlagszahlungen zu ver­lan­gen, wenn die Angaben zum Jahresverbrauch, bemes­sen am Durchschnittsverbrauch ver­gleich­ba­rer Kunden, zu nied­rig erschei­nen. Macht der Kunde glaub­haft, dass sein Verbrauch erheb­lich gerin­ger ist, wird SOLARIMO dies ange­mes­sen berück­sich­ti­gen. Abschläge sind grund­sätz­lich zum Ersten eines Monats fällig.

5.2 Die Abrechnung erfolgt grund­sätz­lich zum 31.12. eines Jahres, wodurch sicher­ge­stellt ist, dass der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesent­lich über­steigt. Können die Messeinrichtungen nicht abge­le­sen wer­den, zei­gen sie feh­ler­haft an oder liegt SOLARIMO zum Abrechnungszeitpunkt kein Zählerstand vor, so kann SOLARIMO den Verbrauch auf der Grundlage der letz­ten Ablesung schät­zen oder rech­ne­risch abgren­zen, wobei die tat­säch­li­chen Verhältnisse, SOLARIMO bekann­te Verbrauchswerte und glaub­haf­te Ausführungen des Kunden, dass der tat­säch­li­che Verbrauch erheb­lich gerin­ger ist, ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine recht­zei­tig ange­kün­dig­te Selbstablesung nicht oder ver­spä­tet vor­nimmt. Verbrauchsermittlungen auf Grundlage geschätz­ter Zählerstände kön­nen bei Vorliegen spä­te­rer, abge­le­se­ner Zählerstände auch rück­wir­kend kor­ri­giert werden.

5.3 Rechnungen wer­den zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig.

5.4 Abweichend von Ziffer 5.2 kann die Rechnungsstellung monat­lich, vier­tel­jähr­lich oder halb­jähr­lich erfol­gen. Der Kunde kann SOLARIMO den gewünsch­ten Rechnungsturnus mit­tei­len. Jede zusätz­li­che unter­jäh­ri­ge Rechnung wird in Höhe der in struk­tu­rell ver­gleich­ba­ren Fällen ent­ste­hen­den Kosten pau­schal berechnet.

5.5 Werden die Verbrauchswerte des Kunden über ein intel­li­gen­tes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes aus­ge­le­sen, wird eine monat­li­che Verbrauchsinformation, die auch die Kosten wider­spie­gelt, kos­ten­frei bereit­ge­stellt. Kunden, die sich für eine digi­ta­le Abwicklung ihres Stromliefervertrags ent­schie­den haben und bei denen kein intel­li­gen­tes Messsystem ver­baut ist, kön­nen die kos­ten­freie Bereitstellung die­ser Informationen bei SOLARIMO anfordern.

5.6 Sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug befin­det, kann SOLARIMO, wenn SOLARIMO erneut zur Zahlung auf­for­dert oder den Betrag durch einen Beauftragten ein­zie­hen lässt, Verzugszinsen nach §247 und §288 BGB und Mahngebühren für struk­tu­rell ver­gleich­ba­re Fälle pau­schal berech­nen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn­li­chen Lauf der Dinge zu erwar­ten­den Kosten nicht über­stei­gen. SOLARIMO bleibt der Nachweis eines wei­ter­ge­hen­den Schadens aus­drück­lich vorbehalten.

5.7 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berech­ti­gen gegen­über der SOLARIMO zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei offen­sicht­li­cher Unrichtigkeit einer Rechnung. Einwände wegen offen­sicht­li­cher Unrichtigkeit kön­nen unver­züg­lich nach Zugang der Rechnung schrift­lich gel­tend gemacht werden.

5.8 Gegen Ansprüche von SOLARIMO kann der Kunde nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen.

5.9 Dem Kunden steht neben der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Mandates als Zahlungsmöglichkeit auch die Überweisung offen. Bei Zahlung durch Überweisung ver­pflich­tet sich der Kunde, in der Überweisung seine Rahmenvertragsnummer (RV-Nummer) kor­rekt und voll­stän­dig anzu­ge­ben. Bei Zahlungen per Überweisung behält SOLARIMO sich vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5,00 € mit der Jahresrechnung zu berech­nen. Kommt es zu einer Rückbelastung oder Ablehnung des ein­zu­zie­hen­den Betrages stellt SOLARIMO den Kunden für zukünf­ti­ge Zahlungen, bis zur erneu­ten Erteilung eines SEPA-Mandats, auf Überweisung um. Für jeden Bankrückläufer wer­den ange­mes­se­ne und berech­tig­te frem­de Gebühren an den Kunden weitergegeben.

5.10 Die Vertragsparteien ver­ein­ba­ren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erfor­der­li­che Vorabankündigung (Pre-Notification) spä­tes­tens fünf Tage vor dem jewei­li­gen Belastungsdatum zu erfol­gen hat.

5.11 Auszahlungen von Boni wie Wechselbonus, Kundenempfehlungen oder ande­re Aktionen wer­den mit der
Abrechnung am Ende des jewei­li­gen Jahres ver­rech­net und gutgeschrieben.

6. UNTERBRECHUNG DER LIEFERUNG

6.1 SOLARIMO ist berech­tigt, die Stromlieferung ohne vor­he­ri­ge Androhung bei Gefahr in Verzug durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unter­bre­chen zu las­sen oder wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag in nicht uner­heb­li­chem Maße schuld­haft zuwi­der­han­delt und die Unterbrechung erfor­der­lich ist, um den Gebrauch von elek­tri­scher Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu ver­hin­dern („Energiediebstahl“).

6.2 Bei ande­ren Zuwiderhandlungen, ins­be­son­de­re der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist SOLARIMO berech­tigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unter­bre­chen zu las­sen und den zustän­di­gen Messstellenbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauf­tra­gen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung ste­hen oder der Kunde dar­legt, dass hin­rei­chen­de Aussicht besteht, dass er sei­nen Verpflichtungen nach­kommt. SOLARIMO kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung andro­hen. Wegen Zahlungsverzugs darf SOLARIMO eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genann­ten Voraussetzungen nur durch­füh­ren las­sen, wenn der Kunde nach Abzug etwa­iger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von min­des­tens 100 Euro im Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird drei Werktage im Voraus angekündigt.

6.3 SOLARIMO lässt die Versorgung unver­züg­lich wie­der­her­stel­len, sobald die Gründe für die Unterbrechung ent­fal­len sind und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung aus­ge­gli­chen sind. Die Kosten kön­nen für struk­tu­rell ver­gleich­ba­re Fälle pau­schal berech­net wer­den. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn­li­chen Lauf der Dinge zu erwar­ten­den Kosten nicht über­stei­gen. Hierzu gehö­ren ins­be­son­de­re die vom ört­li­chen Verteilnetzbetreiber/Messstellenbetreiber für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berech­ne­ten Kosten.

6.4 Auch die Kosten für einen etwa­igen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.

7. GEFAHRENÜBERGANG UND MESSUNG

7.1 Eigentum und Nutzungsrechte sowie sämt­li­che Risiken und die Haftung für die gelie­fert elek­tri­sche Energie gehen an dem Entnahmepunkt (i.d.R. Zählpunkt), an dem die Vertragsmenge vom Kunden aus dem Netz der Kundenanlage ent­nom­men wird, von der SOLARIMO auf den Kunden über.

7.2 Die Messung der Vertragsmengen erfolgt an dem Entnahmepunkt gemäß den Bestimmungen und Standards des für den Kunden zustän­di­gen Messstellenbetreibers. Der Kunde bevoll­mäch­tigt SOLARIMO nach eigenem
Ermessen zur Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. zur Beauftragung eines Dienstleisters mit dem Messstellenbetrieb, sofern nicht der Anschlussnehmer einen wett­be­werb­li­chen Messstellenbetreiber nach § 6 MSBG beauf­tragt hat.

7.3 Der Kunde ist auf Anfrage des Messdienstleisters oder von SOLARIMO ver­pflich­tet, sei­nen Zählerstand selbst abzu­le­sen und die­sen unter Angabe der Zählernummer und des Ablesedatums dem Messdienstleister oder der
SOLARIMO mit­zu­tei­len. Erfolgt die Selbstablesung nicht oder ver­spä­tet, darf SOLARIMO den Verbrauch schät­zen. Bei Verwendung eines intel­li­gen­ten Messsystems nach § 2 Satz 1 Nr. 7 des Messstellenbetriebsgesetzes sind vor­ran­gig die vom Messstellen- und Netzbetreiber abge­le­se­nen oder mit­ge­teil­ten Werte zu verwenden.

7.4 Soweit es zur Abwicklung des Vertrages erfor­der­lich ist, wird der Kunde dem Messstellenbetreiber, SOLARIMO oder einem Beauftragten den Zutritt zu den Messeinrichtungen an der im Vertrag ein­be­zo­ge­nen Entnahmestelle
verschaffen.

7.5 Die Vertragsparteien sind jeder­zeit berech­tigt, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staat­lich aner­kann­te Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu ver­an­las­sen. Soweit eine Abweichung fest­ge­stellt wird, die die gesetz­li­chen Verkehrsfehlergrenzen über­schrei­tet, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung. Ansonsten sind die Kosten vom Antragsteller zu tragen.

7.6 Bei Berechnungsfehlern auf­grund einer nicht ord­nungs­ge­mä­ßen Funktion der Messeinrichtung ist der vom Messdienstleister ermit­tel­te und dem Kunden mit­ge­teil­te kor­ri­gier­te Verbrauch der Nachberechnung zugrun­de zu legen. Derartige Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vor­her­ge­hen­den Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen grö­ße­ren Zeitraum fest­ge­stellt wer­den. In die­sem Fall ist der Anspruch auf längs­tens drei Jahre beschränkt.

8. VERSORGUNGSTÖRUNG UND HAFTUNG

8.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs des Netzanschlusses der Kundenanlage han­delt, SOLARIMO von der Leistungspflicht befreit. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unbe­rech­tig­ten Maßnahmen von SOLARIMO beruht. SOLARIMO wird dem Kunden auf Verlangen unver­züg­lich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusam­men­hän­gen­den Tatsachen inso­weit Auskunft geben, als sie SOLARIMO bekannt sind oder von SOLARIMO in zumut­ba­rer Weise auf­ge­klärt wer­den können.

8.2 Bei Versorgungsstörungen des Netzes inner­halb der Kundenanlage haf­tet der Betreiber der Kundenanlage ent­spre­chend den Regelungen der NAV, wenn die Unterbrechungen nicht auf unbe­rech­tig­te Maßnahmen vom Kunden beruhen.

8.3 Die Haftung von SOLARIMO ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Schaden auf einer leicht fahr­läs­si­gen Verletzung nicht wesent­li­cher Pflichten beruht. Nicht wesent­li­che Pflichten sind sol­che, auf deren Einhaltung durch SOLARIMO der Kunde nicht ver­trau­en kann. Ferner ist die Haftung von SOLARIMO und ihrer Erfüllungsgehilfen im Falle von Fahrlässigkeit auf den vor­her­seh­ba­ren und ver­trags­ty­pi­schen Schaden beschränkt. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit blei­ben unbe­rührt. Im Übrigen rich­tet sich die Haftung der Vertragspartner nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.

9. MITTEILUNGSPFLICHTEN & AUSZUG

9.1 Der Kunde teilt SOLARIMO Änderungen der Rechnungsanschrift, Bankverbindung, E‑Mail-Adresse oder ande­rer, für die Vertragsdurchführung erfor­der­li­cher Daten unver­züg­lich mit. SOLARIMO kann für sol­che Änderungen auch das SOLARIMO-Kundenportal zur Verfügung stellen.

9.2 Kunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außer­or­dent­li­chen Kündigung ihres bis­he­ri­gen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berech­tigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem spä­te­ren Zeitpunkt erklärt wer­den. Um eine Zustellung der Schlussrechnung zu ermög­li­chen sind Kunden dabei grund­sätz­lich ver­pflich­tet, ihre zukünf­ti­ge Anschrift mit­zu­tei­len. SOLARIMO ver­zich­tet dar­auf, die Kündigung durch das Angebot einer Belieferung an der neuen Abnahmestelle des Kunden abzuwenden.

9.3 Letztverbraucher Kunden, die keine Haushaltskunden sind, müs­sen im Falle eines Umzugs den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kün­di­gen. Sie sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung zur Bezahlung des an der bis­he­ri­gen Verbrauchsstelle zur Verfügung gestell­ten und abge­nom­me­nen Stromes verpflichtet.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 SOLARIMO ist berech­tigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

10.2 Der Kunde kann Ansprüche aus die­sem Vertrag nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustimmung von SOLARIMO abtre­ten. Sollte eine Bestimmung des Stromliefervertrages und/oder die­ser AGB oder undurch­führ­bar sein oder
wer­den, so wird dadurch die Gültigkeit der übri­gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

10.3 Soweit die­ser Vertrag nicht ander­wei­tig Regelungen fin­det, sol­len die Regelungen der aktu­el­len ein­schlä­gi­gen Gesetzen und Rechtsvorschriften Anwendung fin­den. Zum Beispiel durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geän­dert wor­den ist, der Verordnung über all­ge­mei­ne Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV) Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geän­dert wor­den ist, sowie die aktu­el­len ein­schlä­gi­gen Rechtsprechung.

10.4 Sollten sich die in Ziffer 11.3 genann­ten Rahmenbedingungen ändern und soll­te der Vertrag hier­durch lücken­haft oder eine Fortsetzung des Vertrags für SOLARIMO unzu­mut­bar wer­den, ist SOLARIMO berech­tigt, den Vertrag und die dazu­ge­hö­ri­gen AGB ent­spre­chend anzu­pas­sen. Änderungen der AGB nach vor­ste­hen­dem Absatz wer­den dem Kunden recht­zei­tig, min­des­tens jedoch 4 Wochen vor dem geplan­ten Wirksamwerden in Textform mit­tei­len. Ist der Kunde mit der mit­ge­teil­ten Anpassung nicht ein­ver­stan­den, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kün­di­gen. Macht er von die­sem Recht kei­nen Gebrauch, gel­ten die Anpassungen als geneh­migt. Auf diese Folgen wird der Kunde in der Mitteilung geson­dert hingewiesen.

GESETZLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN:

Hinweis zur effizienteren Energienutzung

Im Zusammenhang mit einer effi­zi­en­te­ren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen auf­ge­führt sind. Weiterführende Informationen zu der so genann­ten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhal­ten sie unter www​.bfee​-online​.de. Sie kön­nen sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfas­send infor­mie­ren. Weitere Informationen erhal­ten Sie unter www​.ener​gie​ef​fi​zi​enz​-online​.info.

Kundenbetreuung und Kundenbeschwerden

Für even­tu­el­le Beanstandungen kann sich der Kunden an die SOLARIMO GmbH, Ella-Barowsky-Str. 44, 10829
Berlin, Telefon +49 30 767 582 241, E‑Mail: kontakt@​mysolarme.​de wen­den. Als Privatkunde kön­nen Sie sich unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www​.schlich​tungs​stel​le​-ener​gie​.de, info@​schlichtungsstelleenergie.​de,
Telefon 030 2757240–0 wen­den. Dies setzt vor­aus, dass Sie bereits an den Kundenservice der SOLARIMO GmbH ange­ru­fen haben und keine für beide Seiten zufrie­den­stel­len­de Lösung gefun­den wurde. Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das gel­ten­de Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon [Mo. bis Fr. 9 bis 15 Uhr]: 030/22480500 oder 01805/101000 – bun­des­wei­tes Infotelefon, Fax: 030/22480323, E Mail: verbraucherservice-energie@ bnetza​.de, Internet: www​.bun​des​netz​agen​tur​.de).

Stand: Juli 2022

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Als Verbraucher haben Sie das Recht, bin­nen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses ohne Angaben von Gründen den Stromliefervertrag zu wider­ru­fen. Als Verbraucher gel­ten Sie, wenn der Strombezug über­wie­gend Zwecken dient, die weder einer gewerb­li­chen noch einer selbst­stän­di­gen beruf­li­chen Tätigkeit zuge­rech­net wer­den können,

Der Widerruf ist auf Basis des Vertragsrechtes, in schrift­li­cher Form oder mit­tels der von SOLARIMO GmbH dafür vor­ge­se­he­nen Vorlage zu rich­ten an:

SOLARIMO GmbH
Ella-Barowsky-Str. 44
10829 Berlin

030/767 582 241
kontakt@​mysolarme.​de

Vorlage für den Widerruf

SOLARME_Widerrufsbelehrung-Musterformular